Jugendordnung

§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Vereinsjugend des Turn- und Sportvereins Mannheim von 1846 e.V. gibt sich nachstehende Jugendordnung. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des TSV Mannheim von 1846 bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele
Die Vereinsjugend setzt sich für sportliche Ideale ein. Sie fördert das soziale Verhalten und gibt Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung junger Mitglieder. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, außerdem die nationale und internationale Verständigung verschiedener Jugendgruppen.

 

§ 3  Aufgaben
Aufgaben sind:

  • Vermittlung demokratischer, sozialer und sportlicher Grundwerte.
  • Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendspezifischer Geselligkeit.
  • Herstellung abteilungsübergreifender Verbindungen zwischen den Jugendlichen im Verein.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten und Bildungsmaßnahmen.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Bindung nicht organisierter Jugendlicher an den Verein.
  • Herstellung der Verbindung zu Jugendorganisationen, öffentlicher Jugendhilfe sowie deren Darstellung in der Öffentlichkeit.
  • Vertretung der Interessen der Vereinsjugend im Vorstand und in der Öffentlichkeit.
  • Wahrung überfachlicher und gemeinsamer sportlicher Interessen und der sich daraus ergebenden Fragen.
  • Koordinierung grundsätzlicher Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege

 

§ 4 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:

  • Die Jugendversammlung
  • Der Jugendausschuss
  • Der Jugendvorstand

 

§ 5 Jugendversammlung
Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung. Stimmberechtigt sind
alle jungen Mitglieder nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten
27. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Vorschläge zu den Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugend.
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes.
  • Entlastung des Jugendvorstandes.
  • Wahl des Jugendleiters/ der Jugendleiterin und des / der Stellvertreters/in, sowie des Kassenwarts/ der Kassenwartin und des Kassenprüfers / der Kassenprüferin auf 2 Jahre.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.

Die Jugendversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher einberufen werden.

Die Jugendversammlung kann jederzeit auch durch den Jugendausschuss einberufen werden.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.

Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Halle und auf dem Platz. Die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:

  • Jugendleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in
  • Jugendkassenprüfer/in
  • je einem/einer Vertreter/in der Abteilungen des Vereins
  • außerordentliche Mitglieder

Der Jugendleiter/ die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/ Sie ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, wobei der Jugendleiter/ die Jugendleiterin sowie der Jugendkassenwart/ die Jugendkassenwartin volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der  Vereinssatzung,  der Jugendordnung sowie  der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für alle von ihm gefassten Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.

Die Sitzungen sind vereinsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss usgeschlossen werden.

Der Jugendausschuss trifft seine Entscheidungen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsleiters ausschlaggebend. Sitzungsleiter ist der/die Jugendleiter/in oder ein Mitglied des Jugendvorstandes. Von den Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die beim Jugendleiter eingesehen werden können.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle abteilungsübergreifenden Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Gelder der Vereinsjugend und aller ihm zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 7  Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Jugendleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in

Die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend werden vom Jugendvorstand geführt, wobei der Jugendleiter/ die Jugendleiterin sowie der Jugendkassenwart/ die Jugendkassenwartin volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder nach der Satzung des Vereins nicht anderen Organen vorbehalten sind.

 

§ 8  Jugendkasse
Die Vereinsjugend führt eine eigene Kasse und verwaltet selbstständig die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen. Die finanziellen Mittel, Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen dürfen nur sachgerecht verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Vereinsjugend. Dem Vorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Vereinsjugend rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand oder dessen Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewährleisten. Am Ende des Geschäftsjahres ist dem Hauptausschuss ein geprüfter Kassenbericht zu übergeben.

 

§ 9  Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung sowie Änderungen derselben müssen von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vorstand des Vereins bestätigt werden. 


genehmigt: 13.01.2026


Turn- und Sportverein
Mannheim von 1846 e.V.


Unsere aktuelle (Stand 13.01.2026) Jugendordnung zum Download findet ihr hier